Preiserhöhung in der Grundversorgung

Rechtsstand 5. Oktober 2026

Grundversorger dürfen ihre Preise ändern, aber nur zum Monatsbeginn, mit sechs Wochen Vorlauf und mit einem Brief an jeden Kunden. Wer die neuen Preise nicht zahlen will, kann sofort kündigen.

Allgemeine Information nach dem Gesetzestext, keine Rechtsberatung. Im Einzelfall helfen die Verbraucherzentralen oder die Schlichtungsstelle Energie.

Welche Fristen gelten?

Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn wirksam und erst nach öffentlicher Bekanntgabe, die mindestens sechs Wochen vor der Änderung erfolgen muss (§ 5 Abs. 2 StromGVV, § 5 Abs. 2 GasGVV). Für eine Preisänderung zum 1. Januar 2027 heißt das: Sie muss spätestens am 20. November 2026 bekannt gegeben sein.

Gleichzeitig mit der öffentlichen Bekanntgabe muss der Grundversorger jedem Kunden einen Brief schicken und die Änderung auf seiner Website veröffentlichen. Darin muss er Umfang, Anlass und Voraussetzungen der Änderung übersichtlich angeben und auf das Kündigungsrecht hinweisen.

Eine Ausnahme betrifft staatlich gesetzte oder regulierte Bestandteile wie Stromsteuer, Konzessionsabgabe, Umlagen und Netzentgelte: Ändern sie sich, darf der Grundversorger die Preise jederzeit neu ermitteln. Sinkt die Summe aus Steuer, Konzessionsabgabe und Umlagen, muss er die Preise unverzüglich neu ermitteln; zwischen 15. Oktober und 31. Dezember erst, wenn alle Belastungen für das Folgejahr feststehen (§ 5a StromGVV). Die Fristen und das Kündigungsrecht nach § 5 gelten auch dann.

Das Sonderkündigungsrecht

Bei jeder Änderung der Allgemeinen Preise oder Bedingungen können Sie den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens kündigen (§ 5 Abs. 3 StromGVV). Wichtig ist der zweite Satz: Die Änderung wird Ihnen gegenüber gar nicht wirksam, wenn Sie nach der Kündigung innerhalb eines Monats nachweisen, dass Sie einen Vertrag mit einem anderen Versorger geschlossen haben. Sie zahlen bis zum Wechsel also weiter die alten Preise.

Das Sonderkündigungsrecht gilt auch bei Preissenkungen, ist dann aber selten sinnvoll. Unabhängig davon können Sie die Grundversorgung immer mit zwei Wochen Frist kündigen (§ 20 StromGVV, § 20 GasGVV). Ein Entgelt für die Kündigung ist nicht erlaubt.

Was Sie tun können

  • Brief prüfen: Stehen alter und neuer Arbeitspreis und Grundpreis drin, das Datum der Änderung und der Hinweis auf das Kündigungsrecht? Liegt zwischen Bekanntgabe und Änderung weniger als sechs Wochen, fragen Sie beim Versorger nach.
  • Mehrkosten ausrechnen: Jahresverbrauch aus der letzten Abrechnung nehmen und mit alten und neuen Preisen rechnen. Auf jeder Versorgerseite steht dafür ein Rechner mit den angekündigten Preisen.
  • Zählerstand notieren: Am Tag der Preisänderung den Zähler ablesen und mit Foto festhalten. So lässt sich prüfen, wie viel Verbrauch zu den alten und wie viel zu den neuen Preisen abgerechnet wird.
  • Abschlag beachten: Der Versorger darf die Abschläge nach einer Preisänderung um denselben Prozentsatz anpassen (§ 13 Abs. 2 StromGVV).
  • Wechsel prüfen: Ein Sondervertrag beim selben Versorger oder bei einem anderen Anbieter kann günstiger sein. Achten Sie auf Laufzeit, Preisgarantie und Kündigungsfrist.

Preisänderungen 2027

Welche Grundversorger ihre Preise zum 1. Januar 2027 ändern, sammeln wir in der Übersicht Preisänderungen 2027, mit alten und neuen Preisen, der Änderung in Euro im Jahr und der Quelle. Bisher sind dort 0 Änderungen erfasst; bis zum 20. November 2026 können weitere folgen.

Gesetze und Quellen

Gelesen am 5. Oktober 2026. Verbindlich ist allein der jeweils geltende Gesetzestext.