Grundversorgung mit Strom und Gas

Rechtsstand 5. Oktober 2026

Die Grundversorgung ist der Tarif, in dem jeder Haushalt landet, der keinen eigenen Strom- oder Gasvertrag abgeschlossen hat. Sie ist gesetzlich geregelt: wer liefern muss, wie Preise bekannt gegeben werden und wie man wieder herauskommt.

Allgemeine Information nach dem Gesetzestext, keine Rechtsberatung. Im Einzelfall helfen die Verbraucherzentralen oder die Schlichtungsstelle Energie.

Was ist die Grundversorgung?

Das Energiewirtschaftsgesetz verpflichtet in jedem Netzgebiet ein Energieversorgungsunternehmen, alle Haushaltskunden zu Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preisen mit Strom oder Gas zu beliefern. Die Preise muss es öffentlich bekannt geben und im Internet veröffentlichen, und es darf nicht danach unterscheiden, wann ein Kunde in die Grundversorgung gekommen ist (§ 36 Abs. 1 EnWG). Neukundenpreise, die höher liegen als die Preise für Bestandskunden, sind in der Grundversorgung also nicht erlaubt.

Haushaltskunden sind Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den eigenen Haushalt kaufen, oder für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke bis zu einem Jahresverbrauch von 10.000 kWh (§ 3 EnWG). Die Einzelheiten des Vertrags regeln zwei Verordnungen: die Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) für Strom in Niederspannung und die Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) für Gas in Niederdruck.

Wer ist Grundversorger?

Grundversorger ist das Unternehmen, das in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung die meisten Haushaltskunden beliefert. Das ist meist das örtliche Stadtwerk oder ein großer regionaler Versorger. Der Netzbetreiber stellt den Grundversorger alle drei Jahre zum 1. Juli fest, jeweils für die nächsten drei Kalenderjahre, und veröffentlicht das Ergebnis bis zum 30. September im Internet (§ 36 Abs. 2 EnWG). Für Strom und Gas kann es unterschiedliche Grundversorger geben, und ein Versorger kann in mehreren Netzgebieten Grundversorger sein.

Den Grundversorger kann man sich also nicht aussuchen: Er ergibt sich aus der Adresse. Auf unseren Versorgerseiten steht, für welche Orte ein Unternehmen Grundversorger ist, mit Link auf den Nachweis.

Wie kommt der Vertrag zustande?

Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform geschlossen werden. Er kommt aber auch einfach dadurch zustande, dass jemand Strom aus dem Netz entnimmt, etwa nach dem Einzug in eine neue Wohnung. In diesem Fall muss der Kunde dem Grundversorger die Entnahme unverzüglich in Textform mitteilen, und der Grundversorger bestätigt den Vertrag (§ 2 StromGVV). Die Bestätigung muss unter anderem die Allgemeinen Preise nennen.

Endet ein Sondervertrag, ohne dass ein neuer Vertrag folgt, landet man ebenfalls beim Grundversorger. Kann der Bezug gar keinem Vertrag zugeordnet werden, etwa weil der bisherige Lieferant ausgefallen ist, beginnt zunächst die Ersatzversorgung.

Wie setzen sich die Preise zusammen?

Der Preis der Grundversorgung besteht aus zwei Teilen: dem Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde und dem Grundpreis in Euro pro Jahr oder Monat. Der Grundpreis enthält meist auch das Entgelt für den Zähler (Messstellenbetrieb); manche Versorger weisen ihn getrennt aus. Für die Jahreskosten gilt:

Jahreskosten = Grundpreis + Arbeitspreis × Jahresverbrauch

Alle Preise auf dieser Website sind Bruttopreise inklusive Umsatzsteuer, so wie sie im Preisblatt stehen. Die Jahreskosten rechnen wir aus diesen beiden Werten aus. Manche Versorger staffeln die Preise nach Verbrauch; dann gilt die Stufe, in die der Jahresverbrauch fällt. Bei 3.500 kWh Strom im Jahr liegen die Jahreskosten der 42 Grundversorger auf dieser Website zwischen 1.181,40 € und 1.643,64 €. Alle im Vergleich.

Wann dürfen sich die Preise ändern?

Änderungen der Allgemeinen Preise werden nur zum Monatsbeginn wirksam und erst, nachdem sie mindestens sechs Wochen vorher öffentlich bekannt gegeben wurden. Gleichzeitig muss der Grundversorger jedem Kunden einen Brief schicken und die Änderung auf seiner Website veröffentlichen, mit Umfang, Anlass und Voraussetzungen der Änderung und einem Hinweis auf das Kündigungsrecht (§ 5 Abs. 2 StromGVV, § 5 Abs. 2 GasGVV). Welche Grundversorger zum 1. Januar 2027 ihre Preise ändern, zeigt unsere Übersicht Preisänderungen 2027.

Wie kündige ich die Grundversorgung?

Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Die Kündigung braucht Textform, ein Brief oder eine E-Mail genügt. Der Grundversorger muss sie unverzüglich bestätigen und dabei das Vertragsende nennen. Ein Entgelt für die Kündigung, etwa wegen eines Lieferantenwechsels, darf er nicht verlangen (§ 20 StromGVV, § 20 GasGVV).

Bei einer Preisänderung gibt es zusätzlich ein Sonderkündigungsrecht ohne Frist zum Tag der Änderung (§ 5 Abs. 3 StromGVV). Wer zu einem anderen Anbieter wechselt, muss meist nicht selbst kündigen: Das übernimmt in der Regel der neue Lieferant.

Wer hat keinen Anspruch?

Wer seinen Bedarf mit einer eigenen Anlage deckt oder sich von einem Dritten versorgen lässt, hat keinen Anspruch auf Grundversorgung zum Allgemeinen Preis, kann aber eine Zusatz- und Reserveversorgung verlangen (§ 37 EnWG). Notstromaggregate, die nur für Stromausfälle bereitstehen, zählen dabei nicht. Außerdem besteht die Pflicht zur Grundversorgung nicht, wenn sie für den Versorger aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist (§ 36 Abs. 1 EnWG).

Gesetze und Quellen

Gelesen am 5. Oktober 2026. Verbindlich ist allein der jeweils geltende Gesetzestext.